Gymnasialbildung

Berufsauftrag

der Gymnasiallehrperson umfasst im Wesentlichen vier Aufgabenbereiche:

  1. Lehren und Lernen: Unterricht planen, durchführen und nachbereiten,  Lernende beraten und deren Leistungen beurteilen und prüfen.
  2. Evaluation und Weiterbildung: Den eigenen Unterricht reflektieren und auswerten sowie sich stetig weiterbilden.
  3. Mitwirkung an der Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule nach innen
  4. Mitwirkung an der Gestaltung der Schule nach aussen: Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, externen Partnern, Teilnahme an Gremien etc.

Die Tätigkeitsfelder von Lehrpersonen sind beschrieben im Gesetz über die Gymnasialbildung ( SRL 501 ) und im Anhang der Besoldungsverordnung für Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste ( SRL 75 ). Die Verordnung zum Personalgesetz ( SRL 52 ) regelt u. a. die Jahresarbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung, Arbeitszeitaufteilung je Aufgabenbereich sowie die Entlastungslektionen. Maturitätsprüfungen und Maturaarbeit sind in der Verordnung des Bundesrates/im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen MAR und im Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern ( SRL 506 ) geregelt. Die Ausbildung der Gymnasiallehrpersonen ist ebenfalls im MAR festgelegt.

Weitere Fragen wie Berufsauftrag bei Teilzeit, Zusatzaufträge oder Mehrlektionen erhalten im beiliegenden Berufsauftrag ebenfalls eine Antwort.

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