der Gymnasiallehrperson umfasst im Wesentlichen drei Aufgabenbereiche:
- Lehren und Lernen: alle Aufgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Unterrichten sowie der fachlichen und pädagogischen Begleitung der Schülerinnen und Schüler stehen.
- Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule: alle Aufgaben, die für die Schule als Ganzes erforderlich sind, jedoch nicht unmittelbar dem Unterricht zuzuordnen sind.
- Weiterentwicklung und Reflexion der eigenen Professionalität: alle Aktivitäten, die der Weiterentwicklung und Reflexion der Rolle als Gymnasiallehrperson dienen
Die Tätigkeitsfelder von Lehrpersonen sind beschrieben im Gesetz über die Gymnasialbildung ( SRL 501 ) und im Anhang der Besoldungsverordnung für Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste ( SRL 75 ). Die Verordnung zum Personalgesetz ( SRL 52 ) regelt u. a. die Jahresarbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung, Arbeitszeitaufteilung je Aufgabenbereich sowie die Entlastungslektionen. Maturitätsprüfungen und Maturaarbeit sind in der Verordnung des Bundesrates/im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen MAR und im Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern ( SRL 506 ) geregelt. Die Ausbildung der Gymnasiallehrpersonen ist ebenfalls im MAR festgelegt.