Weiterbildung

Die berufliche Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Kanton Luzern ist in der Verordnung zum Personalgesetz  gesetzlich geregelt.

Darin heisst es, dass es zum Auftrag der Lehrpersonen gehört, sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit weiterzubilden. Das Recht und die Pflicht zur Weiterbildung beträgt fünf Prozent der Arbeitszeit und soll in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Bei einem 100%-Pensum beispielsweise entspricht dies rund 20 Halbtagen, wovon die eine Hälfte für die individuelle und die andere für die institutionalisierte Weiterbildung einzusetzen ist.

Als institutionalisierte Weiterbildung gelten berufsbegleitende Kurse, Vollzeitkurse, Langzeitweiterbildung, Praxisberatung, Hospitation, Lehrpersonenaustausch sowie schulinterne Weiterbildung. Für Hospitation oder schulinterne Weiterbildung (SCHILW) können die Schulleitungen jährlich maximal 5 Halbtage einsetzen.

Die Art der Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung festgelegt. Die Schulleitung überprüft die Erfüllung der Weiterbildungspflicht und kann Weisungen erteilen.

 

Weiterbildungsangebote an der PH LU

Intensivweiterbildung Lehrpersonen

Zur Förderung der eigenen fachlichen, didaktischen und persönlichen Weiterentwicklung. 
Auskünfte hierzu erteilt die jeweilige Schulleitung.

Richtlinien Individuelle Weiterbildung