Während der obligatorischen Schulzeit (bis und mit 9. Schuljahr) ist der Regelunterricht unentgeltlich. Lehrmittel wie Bücher und Kopien, die zum Erreichen der Lernziele während der obligatorischen Schulzeit notwendig sind, sind ebenfalls unentgeltlich. Für das Schulmaterial kommen die Lernenden selber auf. Sie beteiligen sich zudem an den Kosten des hauswirtschaftlichen Unterrichts.
Für fakultative Unterrichtsangebote, insbesondere für Instrumental- und Gesangsunterricht, werden in der Regel Schulgelder erhoben.
Die Lernenden entrichten Gebühren für die Benützung schulischer Dienste und besonderer Einrichtungen der Schule sowie für Prüfungen und Diplome.
Lernende an Lang- und Kurzzeitgymnasien mit Wohnsitz im Kanton Luzern entrichten nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit (ab 10. Schuljahr) Schulgelder für den Regelunterricht.
Der Kanton leistet – in der Regel erst nach erfüllter obligatorischer Schulzeit – während einer beitragsberechtigten Ausbildung auf Gesuch hin Ausbildungsbeiträge an die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesuch stellenden Person, ihrer Eltern und allenfalls ihres Ehegatten oder anderer unterstützungspflichtiger Personen nicht ausreicht. Die kantonalen Ausbildungsbeiträge werden als Stipendien und/oder Darlehen gewährt. Darlehen sind nach dem Eintritt in das Erwerbsleben selber zu verzinsen und zurückzuzahlen.
Die Schulgelder und Gebühren usw. werden jährlich für ein Schuljahr festgelegt und im Kantonsblatt publiziert. Für Lernende aus anderen Kantonen richtet sich das Schulgeld je nach Vereinbarungen in den Schulabkommen.